Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) regelt die ab dem 1. Juli 2018 geltende „neue“ Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und nun auch auf allen Bundesstraßen (vorher waren ca. 2.300 km an Bundesstraßen mautpflichtig; nun sind es mehr als 40.000 km). Die Mautpflicht besteht danach grundsätzlich für Kraftfahrzeuge (Kfz) oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (= 1. Alternative) oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden (= 2. Alternative) und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) – einschließlich Anhänger – mindestens 7,5 t beträgt.

  1. Alternative:

Die Mautpflicht nach der 1. Alternative betrifft Kfz, die generell nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, Güter gleich welcher Art zu transportieren. Es ist damit entscheidend, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Dies ist z. B. bei Sattelzügen oder Lastkraftwagen zweifelsfrei der Fall, während klassische land- und forstwirtschaftliche (lof) Ackerschlepper und lof-Geräteträger dieser Alternative nicht unterfallen, da sie zur Bewirtschaftung von lof-Flächen bestimmt sind (und z. B. über die Zapfwelle auch andere Maschinen antreiben können). Die sogenannten „Agrotrucks“, d. h. zum lof-Ackerschlepper umgeschlüsselte Sattelzugmaschinen, unterfallen ebenfalls der 1. Alternative, sofern sie keinerlei technische Umrüstung erfahren haben. Ob dies auch für umgerüstete „Agrotrucks“ (= z. B. mit Zapfwelle, Ackerbereifung, Hydraulikanschlüssen usw.) gilt, ist aktuell noch fraglich. Allerdings dürfte es nach den hier dargestellten Grundsätzen sachgerecht sein, diese zumindest dann von der 1. Alternative auszunehmen, wenn sie eine so umfangreiche Umrüstung erfahren haben, dass sie nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind.

Die Mautpflicht nach der 1. Alternative besteht im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, ob tatsächlich Güter befördert werden (Leerfahrten sind damit auch von der 1. Alternative erfasst) oder ob das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

 

  1. Alternative:

Hiernach besteht unabhängig von der 1. Alternative die Mautpflicht, sofern mit Kfz Güter gleich welcher Art transportiert werden (auch Betriebsmittel). Anmerkung: Bis April dieses Jahres wurde davon ausgegangen, dass unter die 2. Alternative nur Werkverkehr oder nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlaubnispflichtiger Verkehr fällt. Nunmehr steht aber aufgrund verschiedener Urteile von Oberverwaltungsgerichten der Länder (u. a. OVG Münster, Az.: 9 B 550/16) fest, dass von der 2. Alternative die Beförderung jeglicher Güter erfasst ist.

 

Ausnahme für Lohnunternehmer:

Für Lohnunternehmer besteht von der Mautpflicht eine wichtige Ausnahme, die in § 1 Absatz 2 Ziffer 6 BFStrMG geregelt ist: Danach sind landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH.) von maximal 40 km/h nach beiden Alternativen generell ausgenommen (gilt ab dem 1. Juli 2018). Anmerkung: Diese praktisch wichtige Ausnahme wurde auf Betreiben des BLU e. V. (zusammen mit DBV e. V. und BMR e. V.) Anfang 2017 in das Gesetz aufgenommen.

 

 

( Quelle: Pirko Renftel  BLU // Martin Gehring KBM e.V.) (Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de)

 

 

 

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