Am 1. Januar 2019 trat das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – kurz: VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziele des neuen Gesetzes sind, dass Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

Wie der Fachverband Land- und Baumaschinentechnik NRW bereits mitgeteilt hat, sind hiervon nur Verpackungen betroffen, die „typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“, so die gesetzliche Regelung. Wer Verpackungen dieser Art nicht verkauft (Landwirte gelten in aller Regel nicht als Verbraucher; nur wenn deren Verpackungsabfall im „haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus“ entsorgt wird), ist von den Neuerungen also nicht betroffen. Ebenso wenig fallen Großgebinde unter das neue Gesetz. Viele Landmaschinenbetriebe verkaufen Zubehör aber auch an private Endkunden, sodass auch sie einiges beachten müssen. Für Hersteller von „systembeteiligungspflichtigem“ Verpackungsmaterial wurde eine Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eingeführt. Verpackungen nicht registrierter Hersteller unterliegen einem Verkaufsverbot: wer solche Verpackungen verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auf Verpackungen von z.B. Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutzmittel, Autopflegemittel oder AdBlue muss vom Vorvertreiber/Hersteller auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein die Registrierung nachgewiesen werden, so dass Betriebe über einen Nachweis zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht verfügen. Anderenfalls sollten Betriebe schriftliche Bestätigungen zur Systembeteiligung einfordern oder auf hier prüfen, ob Hersteller registriert sind. Die Registrierung folgender Hersteller ist gesichert: Förch, Makra, Technolit, Tunap, Würth.

Wie bisher schon von leeren Öldosen bekannt, besteht bei Verpackungen mit schadstoffhaltigem Inhalt, die der Betrieb im Sortiment führt, eine Rücknahmepflicht. Um die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Kunden zu erfüllen, bietet sich ein Aushang an: Hinweis nach dem Verpackungsgesetz: Sie können Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und verschmutzte („systemunverträgliche“) Verpackungen, die unser Betrieb im Sortiment führt, bei uns zurückgeben.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zur Information den Flyer „Das neue Verpackungsgesetz“ aufgelegt. Mithilfe dieses Flyers können Sie prüfen, ob Sie in Ihrem Betrieb genutzte Verpackungen bei einem dualen System anmelden müssen, welche weiteren Verpflichtungen künftig zu erfüllen sind und wie Sie mit Verpackungen umgehen, die nicht bei einem dualen System anzumelden sind.

Hier können Sie den Flyer des ZDH einsehen:

Flyer ZDH Verpackungsgesetz 2019

 

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